Hintergrund
Seit 2017 werden mit der EU-weiten Einführung der Transparenzregister die natürlichen Personen kenntlich gemacht, die hinter zum Teil stark verschachtelten Strukturen von juristischen Vereinigungen und Rechtsgestaltungen stehen (wirtschaftlich Berechtigte). Auf diese Weise soll der Missbrauch solcher Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Zur Finanzierung des Transparenzregisters werden alle Vereinigungen herangezogen, über die dort Informationen erhältlich sind. Dabei ist es bisher unerheblich gewesen, ob tatsächlich eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgte oder die Pflicht zur Mitteilung durch bestehende Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister als erfüllt galt (sog. „Mitteilungsfiktion“; § 20 Abs. 2 GwG).
Bisher wird die Gebührenbefreiung bis zum Ablauf des jeweils laufenden Feststellungszeitraums gewährt, über den das Finanzamt der Vereinigung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ein solcher Feststellungsbescheid wird in der Regel alle 3 Jahre jeweils für den Zeitraum von 3 Jahren durch das zuständige Finanzamt erlassen. Bis zum Ende dieses Zeitraums wird dann vom Transparenzregister auf Antrag die Gebührenbefreiung gewährt. Mit Erhalt eines neuen Feststellungsbescheides vom Finanzamt kann dann ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister gestellt werden.
- keine Eintragungspflicht für Vereine
- bestehende Daten werden vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen
- bei der Übertragung der Daten wird aufgrund fehlender Angaben im Vereinsregister mit zwei Annahmen gearbeitet, die auf den Großteil aller Vereine zutreffen:
- Vorstände von Vereinen gelten regelmäßig als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte und
- als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands bzw. wirtschaftlich Berechtigten werden Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2021 müssen Vereine deshalb nur aktiv werden, wenn diese Annahmen nicht zutreffen.
- im Antrag muss der Verein die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke lediglich versichern (keine Zusendung des Bescheids Finanzamt mehr nötig)
- bis 31.03.2022 stellt das Transparenzregister Antragsformular bereit, das eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 bis 2023 mit nur einer Antragstellung ermöglicht
- Die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 kann ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden
- Antragstellung digital oder analog möglich
- Die Gebührenbefreiung erfolgt so lange, wie der Zeitraum des Feststellungsbescheids des Finanzamtes über die Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit. Dieser Bescheid wird i.d.R. für 3 Jahre ausgestellt. Folglich gilt die Antragstellung normal gleich für 3 Jahre.
- Antragstellung auf Gebührenbefreiung entfällt mit Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 gänzlich
Was passiert, wenn man den Gebührenbescheid 2017 – 2020 ignoriert?
Die offizielle Antwort aus dem Finanzministerium lautet, dass bei Nichtbegleichung rechtskräftiger Gebührenbescheide die Vollstreckung von Gebührenbescheiden nach den gesetzlichen Regelungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes i. V. m. den einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung vorgesehen ist. Bei der Vollstreckung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, so dass bestimmte gebührenpflichtige Schuldner nicht begünstigt werden können.
Wieso wird im Gebührenbescheid die Umsatzsteuer ausgewiesen?
Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im öffentlichen Auftrag geführt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist umsatzsteuerpflichtig, sodass neben der Gebühr auch Umsatzsteuer zu erheben ist.
Der Beitrag Transparenzregister erschien zuerst auf Sportbund Chemnitz.